Unsere AGB

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Aufträge gärtnerischer Arbeiten und Lieferungen von Waren und Pflanzen.

A. Auftragsdurchführung

  1. Die Ausführung der gärtnerischen Arbeiten, erfolgt nach fachlichen Grundsätzen.
  2. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung der Arbeiten dem Auftraggeber anzuzeigen. Eine Abnahmebesichtigung erfolgt innerhalb von 7 Werktagen nach der Anzeige, gemeinsam durch beide Vertragsparteien. Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzicht gilt es auch, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 12 Werktagen nach erfolgter Anzeige verlangt.
  3.  Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der gewerblichen Verkehrssitte, und im Voraus schriftlich vereinbart wurden. Darüber hinausgehende Leistungen werden auf der Grundlage der aufgewendeten Arbeitszeit und der gemachten
    Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet. Abschlagszahlungen auf Grund erfüllter Leistungen und ordnungsgemäßer Zwischenrechnungen sind binnen 8 Tagen zu bezahlen. Die Schluss Zahlung ist alsbald nach der Prüfung und Feststellung der vom  Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung zu leisten. Der Abzug von Skonto ist unzulässig, wenn er nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Erhöhen sich nach Vertragsabschluss die Preise für vereinbarte Lieferungen oder Leistungen, so werden der Abrechnung auch bei einer vereinbarten Pauschalvergütung, die erhöhten Preise zugrunde gelegt. (Unvorhersehbare Umstände). 8 Tage nach Rechnungserhalt gerät der Rechnungsempfänger automatisch in Verzug. Mit Verzugseintritt werden Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem zu dem Zeitpunkt üblichen Basiszinssatz berechnet.

B. Warenlieferungen / Mängel / Rügen

  1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass die gelieferten Pflanzen und Materialien in Bezug auf Sortenechtheit der Pflanzen, Güte usw. den verkehrsüblichen Bedingungen entsprechen. In jedem Falle nachgewiesenen Schadens haftet er jedoch nur bis zur Höhe des für betreffende Lieferung von ihm in Rechnung gestellten Betrages. Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut geliefert hat, und ihm die Pflege der gärtnerische Anlagen für mindesten ein Jahr seit ihrer Abnahme übertragen ist, so hat er Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen, Saatgut nicht aufgeht oder Pflanzen kümmern, während der
    Pflegezeit auf seine Kosten zu beseitigen. Von dieser Verpflichtung ist er befreit, wenn das Nichtanwachsen, Nichtaufgehen oder Kümmern durch höhere Gewalt verursacht wurde. Die Kosten für die Jahrespflege sind unter Angabe der Leistungen gesondert zu vereinbaren
  2. Mängelrügen über die vom Betrieb gelieferten Pflanzen, Materialien oder von ihm durchgeführte Arbeiten sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich und fristgerecht erfolgen. Erfolgt eine Abnahmebesichtigung, so müssen Mängelrügen unmittelbar nach derselben schriftlich erklärt werden. Erfolgt keine Abnahmebesichtigung, so müssen Mängelrügen innerhalb von 14 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder nach Rechnungsstellung erfolgen. Erkennt der Auftraggeber während der Ausführung von Arbeiten oder einer
    Lieferung einen Mangel, so hat er diesen unverzüglich schriftlich Anzuzeigen. Für Materialien und Pflanzen die vom Auftraggeber geliefert bzw. gestellt werden, besteht keine Haftung, Ersatzpflicht oder Garantie. Ersatz oder Garantie leisten wir nur auf bezahlte Leistungen und Materiallieferungen.

C. Eigentumsvorbehalt

  1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
  2. Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
  3. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
  4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.
  6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
  7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbes. durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.
  8. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.
  9. Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbes. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

D. Schiedsvereinbarungen / Gerichtsstand

  1. Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen tatsächlicher Art zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist für die Beteiligten das Schiedsgutachten einer unparteiischen Stelle bindend. Im fachlich spezifischen Fall ernennt das
    Landwirtschaftsministerium, Abt. Gartenbau des jeweiligen Bundeslandes, auf Antrag einer Partei einen Sachverständigen. Als Fragen tatsächlicher Art sind folgende: Ob Arbeit nach fachlichen Grundsätzen ausgeführt ist, ob die üblichen Verrechnungssätze angerechnet wurden, wann ein Mangel erkennbar war, ob höhere Gewalt oder unsachgemäße Pflege vorliegt und dergleichen.
  2. Die Rechtsverbindlichkeit der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennt der Auftraggeber durch die Auftragserteilung an.
  3. Salvatorische Klausel: Sollte einer oder mehrere dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies nicht die anderen.
  4.  Gerichtsstand ist für beide Teile Ribnitz-Damgarten